Der Schützengesellschaft „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V.

 

I. Abschnitt: Allgemeines

 

§ 1 Name

Der rechtsverbindliche Name lautet:

Schützengesellschaft „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V.

(folgend SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V.)

 

§2 Sitz

Sitz der SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V. ist Etterzhausen, Gemeinde Nittendorf, Lk. Regensburg.

 

§3 Eintragung im Registergericht

Die Eintragung gem. § 21 BGB erfolgte unter Nr. 1323 im Registergericht Regensburg.

 

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§5 Zweck

Hauptaufgabe der SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V. ist die Förderung und Ausübung des Schießens mit behördlich zugelassenen Sportwaffen auf sportlicher Grundlage, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art zur Pflege der Leibesübungen und die Wahrnehmung und Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.

Ihr besonderes Anliegen ist die Gewinnung und Förderung der Jugend für den Wettkampfsport im Sinne der Steigerung und Erhaltung körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu gemeinnützigen Zwecken wird durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben geführt.

Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über diese Entschädigung trifft der erweiterte Vorstand. Sie ist nach jeder Hauptversammlung zu überprüfen.

 

§6 Neutralität

Die SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V. ist politisch und konfessionell völlig neutral.

 

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

 

§7 Aufnahme

Mitglied kann werden, wer

a) einen guten Leumund hat und in geordneten Verhältnissen lebt

b) das 10. Lebensjahr vollendet hat

c) als Minderjähriger die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorlegt

d) mit der Eintrittserklärung die Satzung anerkennt

Der Aufnahmeantrag muß schriftlich erfolgen. Der Vorstand hat in seiner nächsten Sitzung über den Antrag zu entscheiden. Stimmt er zu, muß dies mit einfacher Mehrheit geschehen. Die Aufnahme ist rechtskräftig, sobald darüber positiv entschieden ist. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags in die SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V. ist dem Betreffenden mitzuteilen und zu begründen.

Ein abschlägig entschiedener Aufnahmeantrag kann frühestens ein Jahr nach seiner Ablehnung wiederholt werden.

Die SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V. hat:

 

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Es kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder, einschließlich des Ehrenschützenmeisters, darf 1/5 des jeweiligen Gesamtmitgliederstandes nicht übersteigen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Die sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§8 Ausscheiden

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod den Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß

c) durch Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgesetzten Pflichten,

insbesonders bei grobem Verstoß gegen die sportlichen Regeln und Nichtzahlung des festgesetzten

Vereinsbeitrages oder sonstigen Gebühren.

Außerdem kann der Ausschluss erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Ausschluss muß

erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung werden eines Verbrechens. Der Ausschluss erfolgt durch den

Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese muß mit mehr als der Hälfte der

Stimmen dem Ausschluss zustimmen.

Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen

Bescheides schriftlichen Einspruch beim Vorstand einzulegen. Außerdem ist schriftliche Beschwerde

bei der Mitgliederversammlung zulässig.

In beiden Instanzen muß das auszuschließende Mitglied gehört werden. Der Beschluss dieser

Gremien ist endgültig.

Der Beschluss kann befristet auf 2 Jahre, aber auch auf Lebenszeit erfolgen.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an die SG „Alpenrose 1898“

Etterzhausen e. V. und die Benutzung ihrer Einrichtungsgegenstände.

 

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, zu den vom Vorstand festgelegten Zeiten die Anlagen und

Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Ausnahmen

werden von Fall zu Fall vom Vorstand bestimmt.

Jungschützen im Alter zwischen 10 und 18 Jahren haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die

übrigen Mitglieder, jedoch mit der Einschränkung, daß sie nicht wählbar sind. Jedes Mitglied ist

verpflichtet, den Verein zu unterstützen und zu fördern, die Bestimmungen der Sportordnung

einzuhalten, die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu respektieren und die Beiträge und

sonstige Gebühren pünktlich zu leisten.

 

§10 Beiträge

Jedes Mitglied der SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V. bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bei Neumitgliedern mit der Aufnahmebestätigung in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gebühren.

 

III. Abschnitt: Leitung und Verwaltung

 

§11 Organe des Vereins

Die Organe der SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V. sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Mitglied dürfen außer der Erstattung verauslagter Gebühren und der im §5 genannten Aufwandsentschädigung Zuwendungen getätigt werden.

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand.

 

§12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Schützenmeister und dem 2. Schützenmeister.

Beide sind zur Vertretung des Vereins jeweils einzeln berechtigt. Der 2. Schützenmeister ist jedoch gehalten, den Verein nur zu vertreten, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:

1. Schützenmeister

2. Schützenmeister

Schriftführer

Schatzmeister

Sportleiter

Damenleiterin

Jungendleiter

Gerätewart

und einem Jugendvertreter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter

den 1. oder 2. Schützenmeister vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder für 3 Jahre gewählt. Die Wahl wird geheim mit Stimmzettel durchgeführt.
Bei vollkommender Übereinstimmung der Versammlung kann auch per Akklamation gewählt werden. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Wenn die zwei Schützenmeister gleichzeitig ihr Amt nicht mehr innehaben, übernimmt der Schatzmeister die Leitung der Geschäfte bis zur nächsten, baldmöglichst einzuberufenden Mitgliederversammlung.

Zur Abberufung eines Schützenmeisters vor Ablauf der 3 Jahre, für die er gewählt wurde, muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und von diesen sich die Hälfte für die Abberufung in geheimer Wahl aussprechen. Nehmen an der Abstimmung weniger als die Hälfte der Mitglieder teil, so entscheidet in einer weiteren Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Über die Sitzung und Beschlussfassung sind Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu beurkunden sind.

 

§13 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist im Januar jedes Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muß spätestens 10 Tage vorher schriftlich und durch Anzeige in der Tagespresse (MZ) erfolgen.

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über die Geschäftsführung während des abgelaufenen Kalenderjahres
b) des Schatzmeisters über die Kassengebahrung
c) der Kassenprüfer über den richtigen Befund der Abrechnung
d) Vorlesung der Protokolle
e) Berichte über Funktionen weiterer Vorstandsmitglieder.

2. Entlastung des Vorstandes

3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

4. Ernennung der Ehrenmitglieder auf Vorschläge des Vorstandes

5. Festsetzung der Beitragshöhe, sonstiger Umlagen und Gebühren

6. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Immobilien

7. Beschluss über Beschwerden, die sich gegen den Vorstand richten

8. Verschiedenes

9. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Schützenmeister, bei dessen Verhinderung vom

2. Schützenmeister.

Mündliche Anträge sind gestattet, wenn in der Tagesordnung ein Punkt dafür vorgesehen ist. Der Vorstand kann einen mündlichen Antrag zurückstellen, wenn für die Klärung der Angelegenheit eine eingehende Beratung im Vorstand erforderlich ist.

Bei Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu beurkunden ist.

 

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind. Er muß dies tun, wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes das Verlangen stellt.

Zwischen der Einberufung und Tagung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§15 Verwaltung und Vermögen

Die Verwaltung des Vermögens des Vereins steht dem Schatzmeister zu. Es ist hierbei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Schatzmeister hat die Einnahmen und Ausgaben zu besorgen, sie buchungsmäßig zu erfassen und mit Belegen nachzuweisen.

Die Kassengeschäfte über das abgelaufene Jahr sind von den beiden Rechnungsprüfern vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; sie sind von der Mitgliederversammlung wie der Vorstand auf 3 Jahre zu wählen.

Die geprüfte Rechnungsführung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen und zur Einsichtnahme zu überlassen.

 

§16 Schützenjugend

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen bei Beitragsfreisetzung und Sportbestimmungen.

 

IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen

 

§17 Auflösung der SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V.

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Auflösung kann nicht vorgenommen werden, wenn sich mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

 

§18 Verwendung des Vermögens nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V. ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Barvermögen und das Bankguthaben der Gemeinde Nittendorf zu übergeben, bis es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Etterzhausen wieder der Verwendung zugeführt werden kann.

Mit dem Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung verlieren die Mitglieder außer der Erstattung verauslagter Unkosten jeden Anspruch an die SG „Alpenrose 1898“ Etterzhausen e. V.

 

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung in der Fassung vom 22.03.2007 aufgehoben.

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